BiografienWilhelm Bluhm

Wilhelm Bluhm(24. Dezember 1898, Hannover)

Wilhelm Bluhm erlernte von 1913 bis 1917 bei der Hanomag das Schlosserhandwerk. Während des Ersten Weltkrieges wurde er zweimal gemustert, doch wegen körperlicher Untauglichkeit zurückgestellt. Dann arbeitete er in der Leipziger Flugzeugfabrik und wurde im August 1918 doch noch zu den Kraftfahrern nach Zwickau eingezogen. Ende November 1918 erfolgte seine Versetzung nach Hannover, im März 1919 wurde er aus dem Heeresdienst entlassen. Anschließend war er in verschiedenen Firmen tätig, darunter in der Halberstädter Flugzeugwerke GmbH, der Feinmechanischen Maschinenbau-Anstalt Hannover und in der Daimler-Benz AG. Seit 1931 erwerbslos besuchte er Fortbildungskurse an der Volkshochschule. Zuletzt beschäftigte ihn das Postamt als Autoschlosser.

Im Jahre 1917 trat er der SPD bei, 1920 wurde er Bezirksführer und kassierte die Beiträge der Abteilung Linden-Nord. Mit einer Unterbrechung zwischen 1923 und 1925 übte er diese Funktion bis zum Verbot der SPD 1933 aus. Daneben gehörte er dem Reichsbanner von der Gründung 1924 bis zum Verbot 1933 an.

Gewerkschaftlich organisierte er sich im DMV und wurde alsbald Vertrauensmann. Der Verband schickte ihn im November 1932 zur Wirtschaftsschule in Bad Dürrenberg.

Wilhelm Bluhm war im Besitz einer Pistole, die er nach eigener Aussage anlässlich des Kapp-Putsches erhalten habe, als im Gewerkschaftshaus Waffen an Inhaber eines Mitgliedsbuches verteilt wurden.

Während einer Wanderung im April 1934 erzählte ihm Franz Nause vom Bestehen der Sozialistischen Front als illegaler Organisation in Hannover. Nachdem er seine Mitarbeit zugesagt hatte, wurde er zwischen Mai 1934 und August 1936 durch Franz Nause, später Auguste Breitzke, mit zunächst zehn Exemplaren der Sozialistischen Blätter beliefert, die er an seine Unterverteiler, darunter Georg Fröhlich, Karl Neumeister, Ernst Othmer, Willi Sander, Martin Wirth und Fritz Wulfert weiter gab. Zuletzt wurden durch Wilhelm Bluhm bis zu fünfzig Exemplare der Sozialistischen Blätter weiter verteilt.

Am 15. September 1936 wurde er in seiner Wohnung verhaftet und zum Gestapogefängnis Schlägerstraße gebracht. Am 10. November 1937 verurteilte ihn der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Hamm unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu fünf Jahren und zwei Monaten Zuchthaus. Nachdem er seine Strafe im Zuchthaus Hameln verbüßt hatte, wurde er 1941 jedoch nicht entlassen, sondern ins Konzentrationslager Sachsenhausen überstellt. Er verstarb hier am 25. Juli 1942 angeblich an doppelseitiger offener Lungentuberkulose.
Wilhelm Bluhm, verm. 1937
Wilhelm Bluhm, verm. 1937
© Hauptstaatsarchiv Hannover

Schreiben an die Mutter Karoline Bluhm mit Todeszeitpunkt und-ursache für Wilhelm Bluhm, 11.08.1942

© Privatbesitz
Schreiben an die Mutter Karoline Bluhm mit Todeszeitpunkt und-ursache für Wilhelm Bluhm, 11.08.1942
© Privatbesitz

Glossar

  • Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, auch "Ehrverlust" genannt, wurde in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe und einer Zuchthausstrafe ausgesprochen. Sie bewirkte den dauernden Verlust aller öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Diese konnten während ihrer Dauer auch nicht erlangt werden. Ferner verlor eine Person die Möglichkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben, darunter das Recht, Vormund zu sein.

    Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft.

  • DMV

    DMV

    Der Deutsche Metallarbeiterverband (DMV) wurde nach der Aufhebung des Sozialistengesetzes während eines vom 1. bis 6. Juni 1891 stattfindenden  allgemeinen Metallarbeiterkongresses in Frankfurt am Main ins Leben gerufen. Alle "in der Metallindustrie beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen" waren zum Beitritt aufgerufen. Gewerkschaftssitz war Stuttgart. 

    Mit der Gründung einer Industriegewerkschaft nahmen die Metallarbeiter eine Vorreiterrolle in der gesamten deutschen Gewerkschaftsbewegung ein. Die Mitgliederzahl vergrößerte sich rasch. Schon Ende 1891 hat der DMV 23 000 Mitglieder in 180 Verwaltungsstellen. 

    Ebenso wie andere Großgewerkschaften versäumte es der DMV, seine Mitglieder nach der Machtübergabe an die Nationalsozialisten zum Widerstand zu bewegen. Wie 1914 suchte die Verbandsführung stattdessen eine Verständigung mit dem Staat und rief sogar am 1. Mai 1933 zum von den Nationalsozialisten aufgerufenen "Tag der nationalen Arbeit" auf. Durch eine Entpolitisierung der Verbandsarbeit hofften die Leitenden vergeblich, einem Verbot entgegenzuwirken. Die Nationalsozialisten nutzten diese Apathie für ihre Machtkonsolidierung: Am 2. Mai 1933 wurde der DMV aufgelöst und sein Vermögen beschlagnahmt. Die Mitglieder wurden in die Deutsche Arbeitsfront überführt.

  • Reichsbanner

    Reichsbanner

    Das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Bund deutscher Kriegsteilnehmer und Republikaner, kurz Reichsbanner, war ein überparteiliches, in der Praxis von Sozialdemokraten dominiertes Bündnis in der Zeit der Weimarer Republik.

    Das Reichsbanner war ein Veteranenverband, in dem Kriegsteilnehmer des Ersten Weltkrieges ihre Kriegserfahrungen mit ihrem Eintreten für die Republik verbanden. Seine Hauptaufgabe sah das Reichsbanner in der Verteidigung der Weimarer Republik gegen Feinde aus den nationalsozialistischen, monarchistischen und kommunistischen Lagern. Dabei verstand sich das Reichsbanner als Hüter des Erbes der demokratischen Tradition der Revolution von 1848 und der verfassungsmäßigen Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold.

  • Vorbereitung zum Hochverrat

    Vorbereitung zum Hochverrat

    Um zur Absicherung der eigenen Herrschaft die noch nicht vollständig zerschlagenen Parteiapparate von KPD und SPD zu vernichten,
    wurde durch das "Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.04.1934 (sog. Verratsnovelle) die Strafbarkeit bei
    Hochverratsdelikten vorverlegt.

    Nach dem nunmehr geänderten § 83 Satz 3 Ziff. 1 StGB war auf Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen, wenn die Tat darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten oder wenn die Tat nach Ziff. 3 auf die Beeinflussung der Massen durch Herstellen oder Verbreiten von Schriften gerichtet war.

    Nach der drakonischen Rechtsprechung des OLG Hamm kam es für das Merkmal des "organisatorischen Zusammenhalts" nicht mehr auf eine Funktionärstätigkeit an, es genügte das einmalige Zahlen eines Beitrags an eine illegale Parteikasse. Bei dem Merkmal "Beeinflussung der Massen" reichte das einmalige Verteilen einer Flugschrift oder das Beziehen von Flugschriften, um die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus zu verhängen.

    Konnte das OLG in seltenen Fällen nur den Besitz (nicht das Beziehen) einer Flugschrift nachweisen, konnte Gefängnis bis zu einem Jahr verhängt werden wegen des "Nichtablieferns" hochverräterischer Schriften bei der Polizei (gem. § 21 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 04.02.1933).