BiografienJosef Milewczek

Josef Milewczek(18. März 1893, Bukowin, Krs. Lauenburg)

Josef Milewczek erlernte nach dem Besuch der Volksschule im pommerschen Lauenburg das Töpferhandwerk. 1915 wurde er zum Infanterieregiment 19 nach Görlitz in Schlesien eingezogen. Das Kriegsende erlebte er mit einer 30%igen Kriegsbeschädigung. Später arbeitete er in einer Ofenfabrik.

Im Jahre 1919 wurde er Vorsitzender der Verbandes der Töpfer in Lauenburg; 1920 trat er der SPD bei.

Aus der Ofenfabrik entlassen arbeitete er als Lagerleiter im Konsumverein. Bei der Zusammenlegung des Töpferverbandes mit dem Deutschen Baugewerksbund wurde er zum Vorsitzenden gewählt. Dieses Amt legte er bald nieder, um die Funktion des ersten Bevollmächtigten für die Zahlstellen im FAV zu übernehmen.

Vermutlich seit 1928 war er in Hannover, denn zu dieser Zeit wurde er im Rechtsschutzbüro des FAV als Hilfsarbeiter angestellt. Seit der Besetzung des Gewerkschaftshauses am 1. April 1933 konnte er dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Zum 1. Juli 1933 wurde er endgültig entlassen.

Seine Ehefrau Marie war bis August 1936 Aufwartfrau bei Familie Spengemann.

Über seine Betätigung in der Sozialistischen Front geben die Akten nur spärlich Auskunft. Es ist anzunehmen, dass er über Spengemanns zur Sozialistischen Front fand. Zu seinen weitreichenden gewerkschaftlichen Kontakten gehörte auch Albin Karl, der nach der Zerschlagung der Gewerkschaften seine Arbeit ebenfalls im Untergrund fortsetzte, indem er als Leiter und Verbindungsmann Kontakte ins Ausland aufrecht erhielt. Im Zusammenhang mit dem Umsturzversuch vom 20. Juli 1944 war Karl als neuer Leiter der Industriegewerkschaft "Steine und Erden" vorgesehen.

Josef Milewczek wurde am 10. September 1936 in seiner Wohnung verhaftet. Am 15. Dezember 1937 verurteilte ihn das Oberlandesgericht Hamm unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu vier Jahren Zuchthaus, die er in Hameln einsaß.
Josef Milewczek

Glossar

  • Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, auch "Ehrverlust" genannt, wurde in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe und einer Zuchthausstrafe ausgesprochen. Sie bewirkte den dauernden Verlust aller öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Diese konnten während ihrer Dauer auch nicht erlangt werden. Ferner verlor eine Person die Möglichkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben, darunter das Recht, Vormund zu sein.

    Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft.

  • FAV

    FAV

    Der Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, auch kurz Fabrikarbeiterverband (FAV) genannt, war während der Zeit des Deutschen Kaiserreichs und der Weimarer Republikist eine sozialdemokratisch orientierte Gewerkschaft. Am 1. Juli 1890 in Hannover gegründet und bestand bis zum 2. Mai 1933. Dieser Verband ist die Vorläuferorganisation der 1946 gegründeten IG Chemie, Papier, Keramik. 

    Laut Statut nahm der Verband alle Arbeiter auf, die "kein bestimmtes Handwerk betreiben sowie alle gewerblichen Arbeiter, denen es durch die Lage der örtlichen Verhältnisse nicht ermöglicht ist, sich ihren Berufsorganisationen anzuschließen." Dies waren vornehmlich ungelernte Arbeiter der aufkommenden Industriezweige, wie etwa der Chemischen, Gummi- und papiererzeugenden Industrie, aber auch Arbeiter der Baustoff- und Nahrungsmittelindustrie, sowie Heimarbeiter und bis 1908 auch Landarbeiter. Seit August 1892 wurden auch Frauen in den Verband aufgenommen. 

    Der Verbandstag von 1904 in Hamburg beschließt die bereits zehn Jahre zuvor erwogene Einführung einer Erwerbslosenunterstützung. Bis Ende 1919 erhöht sich die Mitgliederzahl auf 602 000 Mitglieder. Der FAV ist damit die viertgrößte Gewerkschaft im Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund (ADGB). 

    Durch die Inflationsjahre verliert der FAV dramatisch an Mitglieder und die Hälfte seines Vermögens. Sind 1923 noch fast 523 000 Mitglieder im FAV organisiert, zählt er 1924 nur noch 325 000 Mitglieder. Im August 1926 schließen sich jedoch der "Glasarbeiterverband" und der "Porzellanarbeiterverband" dem FAV an, was dem Mitgliederschwund entgegenwirkt. 

    Im Januar 1932 ruft der FAV alle seine Mitglieder auf, sich in die "Eiserne Front" von SPD, Reichsbanner, freien Gewerkschaften und Arbeitersportverbänden gegen den aufziehenden Faschismus einzureihen und entschlossen die NSDAP zu bekämpfen. 

    Mit der endgültigen Zerschlagung der Freien Gewerkschaften am 2. Mai 1933 wird auch der FAV aufgelöst. Seine Mitglieder sind nunmehr gezwungen, sich in der Deutschen Arbeitsfront zu organisieren. 

  • OLG Hamm

    OLG Hamm

    Für Hochverratsprozesse war zunächst allein das Reichsgericht zuständig. Fälle geringerer Bedeutung konnten mit Wirkung vom 20. März 1933 vom Reichsgericht (ab Mai 1934 vom Volksgerichtshof) an ein Oberlandesgericht abgegeben werden.

    Bestanden in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, konnte die Zuständigkeit auf ein einzelnes OLG konzentriert werden. Das OLG Hamm wurde daher zuständig für Hochverratsverfahren aus den Bezirken des OLG Hamm, OLG Köln und OLG Düsseldorf, ferner aus dem Bereich des OLG Celle für die Landgerichtsbezirke Aurich, Osnabrück, Verden und Hannover. Im Juni 1933 kam die Zuständigkeit für Lippe und Schaumburg-Lippe dazu.

    Von 1933 bis Anfang 1941 wurden durch das OLG Hamm mehr als 12.000 Personen wegen Vorbereitung zum Hochverrat verurteilt.

  • Vorbereitung zum Hochverrat

    Vorbereitung zum Hochverrat

    Um zur Absicherung der eigenen Herrschaft die noch nicht vollständig zerschlagenen Parteiapparate von KPD und SPD zu vernichten,
    wurde durch das "Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.04.1934 (sog. Verratsnovelle) die Strafbarkeit bei
    Hochverratsdelikten vorverlegt.

    Nach dem nunmehr geänderten § 83 Satz 3 Ziff. 1 StGB war auf Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen, wenn die Tat darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten oder wenn die Tat nach Ziff. 3 auf die Beeinflussung der Massen durch Herstellen oder Verbreiten von Schriften gerichtet war.

    Nach der drakonischen Rechtsprechung des OLG Hamm kam es für das Merkmal des "organisatorischen Zusammenhalts" nicht mehr auf eine Funktionärstätigkeit an, es genügte das einmalige Zahlen eines Beitrags an eine illegale Parteikasse. Bei dem Merkmal "Beeinflussung der Massen" reichte das einmalige Verteilen einer Flugschrift oder das Beziehen von Flugschriften, um die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus zu verhängen.

    Konnte das OLG in seltenen Fällen nur den Besitz (nicht das Beziehen) einer Flugschrift nachweisen, konnte Gefängnis bis zu einem Jahr verhängt werden wegen des "Nichtablieferns" hochverräterischer Schriften bei der Polizei (gem. § 21 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 04.02.1933).