BiografienWilly Dröhne

Willy Dröhne(19. Januar 1888, Magdeburg)

Willy Dröhne erlernte das Schlosserhandwerk und war in seinem Beruf bis 1907 tätig. Dann heuerte er als Heizer auf Lloyd-Dampfern an. Dieser Tätigkeit ging er bis Kriegsbeginn 1914 nach. Im Dezember 1915 wurde er Seesoldat, ohne jedoch in der Folgezeit an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Im Juni 1918 wurde er zum U-Boot-Bau nach Hannover abkommandiert. Abgesehen von etwa achtzehn Monaten Erwerbslosigkeit war er durchgängig bis 1931 bei verschiedenen Firmen beschäftigt. Dann allerdings folgten bis 1934 Jahre der Arbeitslosigkeit.

Im Jahre 1924 war er dem Reichsbanner beigetreten, 1930 der SPD.

Durch Willi Thomas bezog er von Juli bis Oktober 1934 etwa 60 Exemplare Sozialistische Blätter und verteilte sie weiter, unter anderem an Friedrich Hübenthal, August Klenke, Friedrich Sohns und Julius Spillner, und kassierte die Lesegelder.

Aus den Akten geht hervor, dass ihn seine Ehefrau nach einem Streit bei der Gestapo denunziert hatte. Am 2. Februar 1935 wurde Willy Dröhne festgenommen und bei den Verhören gefoltert. Bis zum 5. März 1935 erfolgen zehn weitere Festnahmen. Insgesamt waren elf Personen der Abteilung II, darunter der Abteilungsleiter Bernhard Furch und der Verbindungsmann zu den anderen Abteilungen, Willi Thomas, verhaftet worden. Für die Organisation Sozialistische Front bestand zum erstenmal die Gefahr, aufzufliegen, denn mit Willy Wendt war einer der drei leitenden Köpfe der Sozialistischen Front in die Hände der Gestapo gefallen. Aussagen zufolge folterte die Gestapo die Festgenommenen immer wieder, doch sie gaben nichts preis. Es gab keine weiteren Festnahmen.

Am 24. Juli 1935 erhielten Willy Dröhne und die zehn anderen Mitarbeiter der Sozialistischen Front vom Oberlandesgericht Hamm wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens empfindliche Zuchthausstrafen. Unter Anrechnung der U-Haft verbüßte Willy Dröhne drei Jahre und drei Monaten in den Zuchthäusern Celle und Hameln.
Willy Dröhne

Glossar

  • OLG Hamm

    OLG Hamm

    Für Hochverratsprozesse war zunächst allein das Reichsgericht zuständig. Fälle geringerer Bedeutung konnten mit Wirkung vom 20. März 1933 vom Reichsgericht (ab Mai 1934 vom Volksgerichtshof) an ein Oberlandesgericht abgegeben werden.

    Bestanden in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, konnte die Zuständigkeit auf ein einzelnes OLG konzentriert werden. Das OLG Hamm wurde daher zuständig für Hochverratsverfahren aus den Bezirken des OLG Hamm, OLG Köln und OLG Düsseldorf, ferner aus dem Bereich des OLG Celle für die Landgerichtsbezirke Aurich, Osnabrück, Verden und Hannover. Im Juni 1933 kam die Zuständigkeit für Lippe und Schaumburg-Lippe dazu.

    Von 1933 bis Anfang 1941 wurden durch das OLG Hamm mehr als 12.000 Personen wegen Vorbereitung zum Hochverrat verurteilt.

  • Reichsbanner

    Reichsbanner

    Das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Bund deutscher Kriegsteilnehmer und Republikaner, kurz Reichsbanner, war ein überparteiliches, in der Praxis von Sozialdemokraten dominiertes Bündnis in der Zeit der Weimarer Republik.

    Das Reichsbanner war ein Veteranenverband, in dem Kriegsteilnehmer des Ersten Weltkrieges ihre Kriegserfahrungen mit ihrem Eintreten für die Republik verbanden. Seine Hauptaufgabe sah das Reichsbanner in der Verteidigung der Weimarer Republik gegen Feinde aus den nationalsozialistischen, monarchistischen und kommunistischen Lagern. Dabei verstand sich das Reichsbanner als Hüter des Erbes der demokratischen Tradition der Revolution von 1848 und der verfassungsmäßigen Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold.

  • Vorbereitung zum Hochverrat

    Vorbereitung zum Hochverrat

    Um zur Absicherung der eigenen Herrschaft die noch nicht vollständig zerschlagenen Parteiapparate von KPD und SPD zu vernichten,
    wurde durch das "Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.04.1934 (sog. Verratsnovelle) die Strafbarkeit bei
    Hochverratsdelikten vorverlegt.

    Nach dem nunmehr geänderten § 83 Satz 3 Ziff. 1 StGB war auf Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen, wenn die Tat darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten oder wenn die Tat nach Ziff. 3 auf die Beeinflussung der Massen durch Herstellen oder Verbreiten von Schriften gerichtet war.

    Nach der drakonischen Rechtsprechung des OLG Hamm kam es für das Merkmal des "organisatorischen Zusammenhalts" nicht mehr auf eine Funktionärstätigkeit an, es genügte das einmalige Zahlen eines Beitrags an eine illegale Parteikasse. Bei dem Merkmal "Beeinflussung der Massen" reichte das einmalige Verteilen einer Flugschrift oder das Beziehen von Flugschriften, um die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus zu verhängen.

    Konnte das OLG in seltenen Fällen nur den Besitz (nicht das Beziehen) einer Flugschrift nachweisen, konnte Gefängnis bis zu einem Jahr verhängt werden wegen des "Nichtablieferns" hochverräterischer Schriften bei der Polizei (gem. § 21 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 04.02.1933).