BiografienHermann Sedat

Hermann Sedat(10. Juni 1911, Hannover)

Hermann Sedat erlernte nach dem Volksschulbesuch den Beruf des Klempner, blieb anschließend noch ein halbes Jahr als Geselle in seiner Lehrfirma und war dann drei Jahre arbeitslos. Später führte er verschiedene Tätigkeiten bei wechselnden Firmen aus. Zur Zeit seiner Verhaftung 1936 war er Helfer in der Gasanstalt Hannover-Linden.

1930 trat er der SPD bei und war Bezirkskassierer, 1931 schloss er sich dem Jungbanner an. Mitglied der SAJ wurde er ebenfalls 1931. Dem DMV trat er offenbar erst kurz vor dessen Auflösung 1933 bei. Zur Zeit der Vernehmungen 1936 war er in der DAF organisiert.

Hermann Sedat kannte Walter Spengemann aus dem Jungbanner, pflegte mit ihm freundschaftlichen Verkehr und wurde auch von Familie Spengemann unterstützt, wenn es ihm finanziell schlecht ging. Darüber hinaus stellten sie ihm ihre Bibliothek zur Verfügung.

Bei einem dieser Besuche erhielt er von Walter Spengemann ein Exemplar der Sozialistischen Blätter. Im Laufe der Zeit bekam er bei diesen Zusammenkünften in unregelmäßigen Abständen weitere Einzelexemplare, später mehrere mit dem Auftrag, sie zu verbreiten. So gab er eines Ernst Romer in Otterndorf, vermutlich mehrere an seinen Onkel Fritz Bredemeyer in Düdinghausen und an Anna Kanngießer, der er eine Aufwartstelle bei Spengemanns vermitteln wollte.

Hermann Sedat selbst gibt an, dass er von Spengemann einmal mit einer größeren Zahl Sozialistischer Blätter zu Karl Hilke geschickt wurde.

Von Walter Spengemann erfuhr er auch, dass sich Frieda Vahrenhorst in der Sozialistischen Front betätigte. Hermann Sedat und Frieda Vahrenhorst kannten sich aus der SAJ-Zeit. Gemeinsam mit Herbert Stanjek, bei dem Anna Kanngießer gerade eine Aufwartstelle inne hatte, halfen sie beim Umzug Frieda Vahrenhorsts in eine neue Wohnung. Bei einem seiner späteren Besuche lernte er einen Mann kennen. Dass es Werner Blumenberg war, erfuhr er erst später von Frieda Vahrenhorst.

Hermann Sedat und Walter Spengemann besprachen den „Fall Vahrenhorst“. Spengemann, der angeblich wusste, dass die Polizei über eine Handschriftenprobe von Frieda Vahrenhorst verfügte, befürchtete, dass sie bei einer Verhaftung alles verraten würde. Daher beauftragte er Hermann Sedat, unter falschem Vorwand eine Handschriftenprobe von ihr zu beschaffen in der Hoffnung, dass sie, ängstlich geworden, ins Ausland flüchtete. Hermann Sedat traf Frieda Vahrenhorst jedoch nicht zu Hause an und so konnte er sein Vorhaben nicht ausführen. Doch es blieb Vorlage für das Vorgehen Karl Ballers gegenüber Frieda Vahrenhorst einige Wochen später.

Am 12. September 1936, nachdem bereits mehr als vierzig an der Sozialistischen Front Beteiligte festgenommen worden waren, meldete sich Hermann Sedat freiwillig bei der Gestapo, die ihn sofort festnahm. Im Oktober 1936 wurde er ins Gerichtsgefängnis Hannover überstellt und am 28. Oktober 1937 vom Oberlandesgericht Hamm zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie Ehrverlust verurteilt. Ein Jahr, ein Monat und sechzehn Tage U-Haft wurden ihm angerechnet. Die verbleibende Zeit verbüße er im Zuchthaus Hameln.
Hermann Sedat

Einweisung für Hermann Sedat ins Gerichtsgefängnis Hannover, 28. Oktober 1936

© Hauptstaatsarchiv Hannover
Einweisung für Hermann Sedat ins Gerichtsgefängnis Hannover, 28. Oktober 1936
© Hauptstaatsarchiv Hannover

Glossar

  • Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, auch "Ehrverlust" genannt, wurde in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe und einer Zuchthausstrafe ausgesprochen. Sie bewirkte den dauernden Verlust aller öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Diese konnten während ihrer Dauer auch nicht erlangt werden. Ferner verlor eine Person die Möglichkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben, darunter das Recht, Vormund zu sein.

    Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft.

  • DAF

    DAF

    Die Deutsche Arbeitsfront (DAF) war in der Zeit des Nationalsozialismus der Einheitsverband der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie wird auch als nationalsozialistische Einheitsgewerkschaft bezeichnet.
    Die DAF wurde am 10. Mai 1933 durch die gesetzliche Auflösung der freien Gewerkschaften, der Beschlagnahme ihres Vermögens, unter Abschaffung des Streikrechts und der Zwangsintegration sämtlicher Angestellten- und Arbeiterverbände gegründet. Mit dem „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ vom 20. Januar 1934 wurde die Gründung legitimiert und im Oktober 1934 die DAF offiziell der NSDAP angeschlossen. Sie war nach dem Führerprinzip gegliedert, ihr Leiter war der Reichsorganisationsleiter der NSDAP Robert Ley. Die DAF hatte rund 22 Millionen Mitglieder.
    Die DAF sollte die deutschen Arbeiter in das Dritte Reich integrieren und damit ihren bisherigen Organisationen den Boden entziehen. Bis auf eine Anzahl junger arbeitsloser Arbeiter, von denen die meisten der SA beitraten, war die organisierte deutsche Arbeiterschaft gegen die politische Ideologie des Nationalsozialismus immun geblieben. 

    Nach der Reichstagswahl im März 1933 wurden in mehr als 160 Städten die Gewerkschaftsgebäude besetzt. Mit einer durch Robert Ley geführten Aktion wurden am 2. Mai 1933 die Gewerkschaftsführer in ganz Deutschland festgenommen.

  • Jungbanner

    Jungbanner

    Das Jungbanner war die Jugendorganisation der überparteilichen Republikschutzorganisation Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold und bestand von 1926 bis zum Verbot durch die Nationalsozialisten im Sommer 1933.

    Das Jungbanner hatte es sich zum Ziel gesetzt, männliche Jugendliche im Sinne der Weimarer Verfassung zu überzeugten Republikanern und mündigen Bürgern zu erziehen. Neben der Bildungsarbeit stand die Körperschulung durch gemeinsame sportliche Aktivitäten im Mittelpunkt. So gab es sowohl wöchentliche Sportabende und regelmäßige Sportfeste als auch Vorträge und Schulungswochenenden zur Bildung eines politischen Bewusstseins. Dem überparteilichen Charakter entsprechend herrschte in der Organisation ein vergleichsweise tolerantes, undogmatisches Klima.

    Das Jungbanner bildeten die Reichsbanner-Mitglieder von der Entlassung aus der Volksschule mit 14 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs. Ähnlich wie im Reichsbanner auch dominierten das Jungbanner Mitglieder, die aus dem sozialdemokratischen Milieu stammten. 1928 soll das Jungbanner knapp 700.000 Mitglieder gezählt haben.

    Das Jungbanner gehörte zum aktivsten Teil des Reichsbanners, der stärker zu militanten Aktionen neigte und es dabei auch mit der aggressiven SA aufnahm. An der Basis rückte die parteipolitische Neutralität dabei zunehmend in den Hintergrund. Die Kameradschaften suchten das enge Bündnis mit der Sozialdemokratie. Ab etwa 1931 betrachtete sich das Jungbanner gemeinsam mit SAJ, Arbeitersportjugend, Jungsozialisten, Naturfreundebewegung und der Gewerkschaftsjugend als Teil der sozialistischen Jugendverbände.

    Ein Höhepunkt der Jungbanner-Arbeit war der erste Bundesjugendtag in der Reichsbanner-Hochburg Magdeburg Pfingsten 1930.

  • SAJ

    SAJ

    Die Sozialistische Arbeiter-Jugend (SAJ) war ein sozialistischer Jugendverband im Umkreis der sozialdemokratischen Parteien in Deutschland und Österreich. Sie wurde am 29. Oktober 1922 nach dem Zusammenschluss von SPD und USPD aus deren Jugendverbänden gegründet.

    Am 22. Juni 1933 erging das Verbot der SPD und aller ihrer Nebenorganisationen, somit auch der SAJ, die zu diesem Zeitpunkt noch rund 50 000 Mitglieder zählte. Im Ausland bildeten sich Exilgruppen ehemaliger SAJ-Mitglieder und SJVD-Mitglieder, wo man sich teilweise – wie in Prag und Paris – mit Vertretern der ehemaligen Kommunistischen Jugend zusammenschloß. 

    Nach 1945 vereinigten sich Aktivisten der SAJ mit denen der „Reichsarbeitsgemeinschaft der Kinderfreunde“ (beide Organisationen bildeten Falkengruppen, wie Jungfalken oder Rote Falken) zur „Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken“ (SJD – Die Falken), die sich als Kinder-, Jugend- und Erzieherverband versteht.

  • Vorbereitung zum Hochverrat

    Vorbereitung zum Hochverrat

    Um zur Absicherung der eigenen Herrschaft die noch nicht vollständig zerschlagenen Parteiapparate von KPD und SPD zu vernichten,
    wurde durch das "Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.04.1934 (sog. Verratsnovelle) die Strafbarkeit bei
    Hochverratsdelikten vorverlegt.

    Nach dem nunmehr geänderten § 83 Satz 3 Ziff. 1 StGB war auf Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen, wenn die Tat darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten oder wenn die Tat nach Ziff. 3 auf die Beeinflussung der Massen durch Herstellen oder Verbreiten von Schriften gerichtet war.

    Nach der drakonischen Rechtsprechung des OLG Hamm kam es für das Merkmal des "organisatorischen Zusammenhalts" nicht mehr auf eine Funktionärstätigkeit an, es genügte das einmalige Zahlen eines Beitrags an eine illegale Parteikasse. Bei dem Merkmal "Beeinflussung der Massen" reichte das einmalige Verteilen einer Flugschrift oder das Beziehen von Flugschriften, um die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus zu verhängen.

    Konnte das OLG in seltenen Fällen nur den Besitz (nicht das Beziehen) einer Flugschrift nachweisen, konnte Gefängnis bis zu einem Jahr verhängt werden wegen des "Nichtablieferns" hochverräterischer Schriften bei der Polizei (gem. § 21 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 04.02.1933).