BiografienHugo Bestel

Hugo Bestel(20. März 1892, Hannover)

Der Mechaniker Hugo Bestel arbeitete von 1910 an als Geselle in diesem Beruf. Im Februar 1915 wurde er als Soldat zum Heeresdienst eingezogen, und Ende 1918 als Waffenmeister-Unteroffizier und Träger des Eisernen Kreuzes II. Klasse wieder entlassen.

Nach Hannover zurückgekehrt war er bis zu seiner Entlassung 1925 bei der Hannoverschen Waggonfabrik (HAWA) tätig. Nach einjähriger Arbeitslosigkeit eröffnete er in Hannover-Ricklingen ein Fahrradgeschäft, das er 1934 wieder aufgab, um eine Tätigkeit bei den Leichtmetallwerken aufzunehmen. Zur Zeit seiner Verhaftung 1936 war er Schlosser beim Eisenwerk Wülfel.

1915 trat er dem DMV bei, 1919 der SPD, 1924 schloss er sich dem Reichsbanner an, in dem er 1929 Abteilungsjugendführer wurde.

Hugo Bestel besaß zwei Selbstladepistolen, und er reparierte und wartete die Waffen anderer ohne behördliche Genehmigung. Von dem ehemaligen Polizeibeamten und späteren Reichsbannerführer Alfred Jahn nahm er mehrere Pistolen an. Eine verkaufte er an Walter Spengemann, die anderen übernahm im März oder April 1933 Schufoführer Bernhard Furch.

Hugo Bestel nahm nach der Auflösung des Jungbanners 1933 an den Treffen zwischen Walter Spengemann, Peter Schneider, Fritz Wulfert und Karl Hilke teil, die den Zusammenhalt des aufgelösten Jungbanners aufrecht erhalten wollten. Auf einem dieser Abteilungsleiter-Treffen erörterte Walter Spengemann die Frage der Bewaffnung der Jungbanner-Anhänger und vertrat den Standpunkt, dass sich nach Möglichkeit jeder eine Waffe besorgen solle. Hugo Bestel erklärte sich bereit, diese Waffen zu überprüfen und, wenn nötig, zu reparieren.

Von Wilhelm Hahn jun. erhielt Hugo Bestel Ende 1933 sein erstes Exemplar der Sozialistischen Blätter. In Ricklingen belieferte ihn Heinrich Wellern, später, in Laatzen, August Woltemade mit mehreren Exemplaren.

Am 9. September 1936 wurde Hugo Bestel an seinem Arbeitsplatz verhaftet und ins Gestapogefängnis Schlägerstraße zur Vernehmung gebracht. Wegen Vorbereitung zum Hochverrat verurteilte ihn am 28. Oktober 1937 das Oberlandesgericht Hamm unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus. Ein Jahr, ein Monat und neunzehn Tage U-Haft wurden ihm angerechnet. Die verbleibende Zeit verbüßte er im Zuchthaus Hameln.
Hugo Bestel, um 1937
Hugo Bestel, um 1937
© Niedersächsisches Landesarchiv

Glossar

  • Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, auch "Ehrverlust" genannt, wurde in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe und einer Zuchthausstrafe ausgesprochen. Sie bewirkte den dauernden Verlust aller öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Diese konnten während ihrer Dauer auch nicht erlangt werden. Ferner verlor eine Person die Möglichkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben, darunter das Recht, Vormund zu sein.

    Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft.

  • DMV

    DMV

    Der Deutsche Metallarbeiterverband (DMV) wurde nach der Aufhebung des Sozialistengesetzes während eines vom 1. bis 6. Juni 1891 stattfindenden  allgemeinen Metallarbeiterkongresses in Frankfurt am Main ins Leben gerufen. Alle "in der Metallindustrie beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen" waren zum Beitritt aufgerufen. Gewerkschaftssitz war Stuttgart. 

    Mit der Gründung einer Industriegewerkschaft nahmen die Metallarbeiter eine Vorreiterrolle in der gesamten deutschen Gewerkschaftsbewegung ein. Die Mitgliederzahl vergrößerte sich rasch. Schon Ende 1891 hat der DMV 23 000 Mitglieder in 180 Verwaltungsstellen. 

    Ebenso wie andere Großgewerkschaften versäumte es der DMV, seine Mitglieder nach der Machtübergabe an die Nationalsozialisten zum Widerstand zu bewegen. Wie 1914 suchte die Verbandsführung stattdessen eine Verständigung mit dem Staat und rief sogar am 1. Mai 1933 zum von den Nationalsozialisten aufgerufenen "Tag der nationalen Arbeit" auf. Durch eine Entpolitisierung der Verbandsarbeit hofften die Leitenden vergeblich, einem Verbot entgegenzuwirken. Die Nationalsozialisten nutzten diese Apathie für ihre Machtkonsolidierung: Am 2. Mai 1933 wurde der DMV aufgelöst und sein Vermögen beschlagnahmt. Die Mitglieder wurden in die Deutsche Arbeitsfront überführt.

  • Reichsbanner

    Reichsbanner

    Das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Bund deutscher Kriegsteilnehmer und Republikaner, kurz Reichsbanner, war ein überparteiliches, in der Praxis von Sozialdemokraten dominiertes Bündnis in der Zeit der Weimarer Republik.

    Das Reichsbanner war ein Veteranenverband, in dem Kriegsteilnehmer des Ersten Weltkrieges ihre Kriegserfahrungen mit ihrem Eintreten für die Republik verbanden. Seine Hauptaufgabe sah das Reichsbanner in der Verteidigung der Weimarer Republik gegen Feinde aus den nationalsozialistischen, monarchistischen und kommunistischen Lagern. Dabei verstand sich das Reichsbanner als Hüter des Erbes der demokratischen Tradition der Revolution von 1848 und der verfassungsmäßigen Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold.

  • Schufo

    Schufo

    Nachdem die NSDAP bei der Reichstagswahl 1930 erhebliche Wahlerfolge verbuchen konnte, versuchte das Reichsbanner im September dem verstärkten Straßenterror der SA-Einheiten durch eine Umstrukturierung der technischen Ebene entgegenzutreten. Die aktiven Mitglieder wurden in Stammformationen (Stafo) und die paramilitärischen Eliteeinheiten Schutzformationen (Schufo) aufgeteilt. Daneben gab es weiterhin die Einheiten des Jungbanners.

  • Vorbereitung zum Hochverrat

    Vorbereitung zum Hochverrat

    Um zur Absicherung der eigenen Herrschaft die noch nicht vollständig zerschlagenen Parteiapparate von KPD und SPD zu vernichten,
    wurde durch das "Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.04.1934 (sog. Verratsnovelle) die Strafbarkeit bei
    Hochverratsdelikten vorverlegt.

    Nach dem nunmehr geänderten § 83 Satz 3 Ziff. 1 StGB war auf Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen, wenn die Tat darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten oder wenn die Tat nach Ziff. 3 auf die Beeinflussung der Massen durch Herstellen oder Verbreiten von Schriften gerichtet war.

    Nach der drakonischen Rechtsprechung des OLG Hamm kam es für das Merkmal des "organisatorischen Zusammenhalts" nicht mehr auf eine Funktionärstätigkeit an, es genügte das einmalige Zahlen eines Beitrags an eine illegale Parteikasse. Bei dem Merkmal "Beeinflussung der Massen" reichte das einmalige Verteilen einer Flugschrift oder das Beziehen von Flugschriften, um die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus zu verhängen.

    Konnte das OLG in seltenen Fällen nur den Besitz (nicht das Beziehen) einer Flugschrift nachweisen, konnte Gefängnis bis zu einem Jahr verhängt werden wegen des "Nichtablieferns" hochverräterischer Schriften bei der Polizei (gem. § 21 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 04.02.1933).