BiografienEmil Beutert

Emil Beutert(8. Dezember 1909, Griesheim)

Emil Beutert, vom siebten bis zum zwölften Lebensjahr Zögling im Waisenhaus von Lahr, erlernte den Beruf eines Kammmachers, beendete diese Ausbildung jedoch nicht. Eine weitere Lehre als Korkschneider schloss er im hessischen Auerbach ab. Seit 1929 in Hannover wohnhaft war er fast durchgängig bis zu seiner Verhaftung in der Korkfabrik Engelke & Dröse beschäftigt.

Seit 1929 war er Mitglied der SPD und gewerkschaftlich im DHV organisiert. Seit 1930 gehörte er dem Reichsbanner an und übte die Funktion eines Gruppenführers aus.

Vom Schlosser und Reichsbanner-Mitglied Willy Lampe erhielt er 1932 eine belgische Pistole, die er neben 60 Schuss Munition auf seiner Arbeitsstelle bei Engelke & Dröse verwahrte. Im Zuge der Verhaftung wurde beides entdeckt und beschlagnahmt.

Als Angehöriger des "illegalen" Jungbanners nahm er an Fahrten und Ausflügen teil, die von Karl Hilke organisiert wurden. Durch ihn bezog er auch bis zu 15 Exemplare der Sozialistischen Blätter und verteilte sie weiter, unter anderem an Ernst und Fritz Tegtmeyer. Von Walter Spengemann zum Stellvertreter Karl Hilkes ernannt, übernahm er für beide Kurierdienste zu Wilhelm Bock, Hermann Spieske und Alfred Jahn.

Am 9. September 1936 wurde er verhaftet und ins Gestapogefängnis Schlägerstraße gebracht. Mehr als ein Jahr später, am 15. Dezember 1937, verurteilte ihn das Oberlandesgericht Hamm unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu zwei Jahren, acht Monaten und zwei Wochen Zuchthaus. Die Zeit der U-Haft wurden ihm angerechnet. Auch er verbüßte die Restzeit im Zuchthaus Hameln, bis er zu einem bisher nicht bekannten Zeitpunkt als "Wehrunwürdiger" in die Strafdivision 999 eingezogen wurde. Über sein weiteres Schicksal ist bisher nichts bekannt.
Emil Beutert, Pfingsten 1932
Emil Beutert, Pfingsten 1932
© Projekt Widerstand, Historisches Seminar der Leibniz Universität Hannover

Glossar

  • Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, auch "Ehrverlust" genannt, wurde in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe und einer Zuchthausstrafe ausgesprochen. Sie bewirkte den dauernden Verlust aller öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Diese konnten während ihrer Dauer auch nicht erlangt werden. Ferner verlor eine Person die Möglichkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben, darunter das Recht, Vormund zu sein.

    Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft.

  • DHV

    DHV

    Der Deutsche Holzarbeiterverband (DHV) war 1893 in Kassel als  Gewerkschaft   für die holzbverarbeitenden Berufe gegründet worden. Dazu gehörten u. a. das Drechslergewerbe, Bautischler und das Tischlergewerbe, Bildhauer, Kamm-, Horn- und Haarschmuckarbeiter, Kistenmacher, Knopfarbeiter, Korbmacher, Korkarbeiter, Musikinstrumentenbauer, Parkettleger und Stellmacher.

     

     

  • "Illegales" Jungbanner

    "Illegales" Jungbanner

    Am 14. Juli 1933 wurde das "Gesetz gegen die Neubildung von Parteien" erlassen, mit dem alle Parteien, ausgenommen die NSDAP, verboten wurden. Drei Jugendführer des hannoverschen Jungbanners - Hugo Bestel, Karl Hilke und Fritz Wulfert - beschlossen gemeinsam mit dem Schriftsteller und Politischen Leiter des Jungbanners Walter Spengemann, den Zusammenhalt der ihnen unterstellten Mitglieder aufrecht zu erhalten. Angesprochen wurden nur vertrauenswürdige Mitglieder aus Kameradschaften und Abteilungen. Trafen sie sie auf der Straße, wurden politische Tagesfragen erörtert, Beiträge wurden nicht kassiert. Die Abteilungsleiter trafen häufig mit Spengemann in einem Lokal zusammen.

    Spengemann zog auch Angehörige der Sozialistischen Schülergemeinschaft hinzu, die er bis April 1933 geleitet hatte.

    Diese Jungbannergruppe um Spengemann hatte Kontakte zum Schufo-Führer in Hannover, Bernhard Furch, dem sich Walter Spengemann mit seinem „illegalen“ Jungbanner, wenn auch nur formal, unterstellte.

  • Reichsbanner

    Reichsbanner

    Das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Bund deutscher Kriegsteilnehmer und Republikaner, kurz Reichsbanner, war ein überparteiliches, in der Praxis von Sozialdemokraten dominiertes Bündnis in der Zeit der Weimarer Republik.

    Das Reichsbanner war ein Veteranenverband, in dem Kriegsteilnehmer des Ersten Weltkrieges ihre Kriegserfahrungen mit ihrem Eintreten für die Republik verbanden. Seine Hauptaufgabe sah das Reichsbanner in der Verteidigung der Weimarer Republik gegen Feinde aus den nationalsozialistischen, monarchistischen und kommunistischen Lagern. Dabei verstand sich das Reichsbanner als Hüter des Erbes der demokratischen Tradition der Revolution von 1848 und der verfassungsmäßigen Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold.

  • Vorbereitung zum Hochverrat

    Vorbereitung zum Hochverrat

    Um zur Absicherung der eigenen Herrschaft die noch nicht vollständig zerschlagenen Parteiapparate von KPD und SPD zu vernichten,
    wurde durch das "Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.04.1934 (sog. Verratsnovelle) die Strafbarkeit bei
    Hochverratsdelikten vorverlegt.

    Nach dem nunmehr geänderten § 83 Satz 3 Ziff. 1 StGB war auf Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen, wenn die Tat darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten oder wenn die Tat nach Ziff. 3 auf die Beeinflussung der Massen durch Herstellen oder Verbreiten von Schriften gerichtet war.

    Nach der drakonischen Rechtsprechung des OLG Hamm kam es für das Merkmal des "organisatorischen Zusammenhalts" nicht mehr auf eine Funktionärstätigkeit an, es genügte das einmalige Zahlen eines Beitrags an eine illegale Parteikasse. Bei dem Merkmal "Beeinflussung der Massen" reichte das einmalige Verteilen einer Flugschrift oder das Beziehen von Flugschriften, um die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus zu verhängen.

    Konnte das OLG in seltenen Fällen nur den Besitz (nicht das Beziehen) einer Flugschrift nachweisen, konnte Gefängnis bis zu einem Jahr verhängt werden wegen des "Nichtablieferns" hochverräterischer Schriften bei der Polizei (gem. § 21 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 04.02.1933).