BiografienBernhard Furch

Bernhard Furch(15. Oktober 1894, Limmer)

Nach der Volksschule absolvierte Bernhard Furch in England eine Lehre als Akrobat. Bis 1913 war er als Artist im In- und Ausland tätig, dann ging er als Schiffsjunge zur See. Bei Kriegsausbruch 1914 wurde er in England interniert. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft 1919 kehrte er nach Hannover zurück und arbeitete seitdem in verschiedensten Positionen, darunter als Straßenbahnschaffner und Lagerverwalter bei der Hanomag. Seit Herbst 1932 war er Nachtwächter im Gewerkschaftshaus. Er verlor diese Position nach dessen Besetzung Anfang April 1933. Bis Anfang 1935 war er arbeitslos.

Seit 1919 war er Mitglied der SPD. Im Jahre 1928 trat er dem Zentralverband Deutscher Artisten und dem Reichsbanner bei.

Eigenen Aussagen zufolge war Bernhard Furch sowohl Leiter der Sportabteilung der Schufo als auch stellvertretender Schufo-Führer für Hannover. Aus diesem Grunde unterstellte sich ihm Walter Spengemann mit seinem „illegalen“ Jungbanner, wenn auch nur formal.

Bernhard Furch erhielt die Sozialistischen Blätter von Willy Wendt und leitete zwischen Juli und Dezember 1934 etwa 200 Exemplare unter anderem an Willi Thomas weiter, der sie wiederum an Willy Dröhne, Karl Scheidemann und Hermann Hilke verteilte. Die dafür kassierten Lesegelder gab er Willy Wendt. Als Leiter der Abteilung II erhielt er zusätzlich die Funktionärsschriften.

Bernhard Furch wurde im Zusammenhang mit dem denunzierten Willy Dröhne am 4. März 1935 durch die Polizei verhaftet und einen Tag später in gerichtliche Untersuchungshaft überstellt. Am 24. Juli 1935 verurteilte ihn der II. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm unter Anerkennung von vier Monaten und zwanzig Tagen U-Haft zu vier Jahren und 6 Monaten Zuchthaus mit Ehrverlust. Die verbleibende Zeit verbüßte er im Zuchthaus Celle.
Bernhard Furch

Glossar

  • Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, auch "Ehrverlust" genannt, wurde in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe und einer Zuchthausstrafe ausgesprochen. Sie bewirkte den dauernden Verlust aller öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Diese konnten während ihrer Dauer auch nicht erlangt werden. Ferner verlor eine Person die Möglichkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben, darunter das Recht, Vormund zu sein.

    Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft.

  • "Illegales" Jungbanner

    "Illegales" Jungbanner

    Am 14. Juli 1933 wurde das "Gesetz gegen die Neubildung von Parteien" erlassen, mit dem alle Parteien, ausgenommen die NSDAP, verboten wurden. Drei Jugendführer des hannoverschen Jungbanners - Hugo Bestel, Karl Hilke und Fritz Wulfert - beschlossen gemeinsam mit dem Schriftsteller und Politischen Leiter des Jungbanners Walter Spengemann, den Zusammenhalt der ihnen unterstellten Mitglieder aufrecht zu erhalten. Angesprochen wurden nur vertrauenswürdige Mitglieder aus Kameradschaften und Abteilungen. Trafen sie sie auf der Straße, wurden politische Tagesfragen erörtert, Beiträge wurden nicht kassiert. Die Abteilungsleiter trafen häufig mit Spengemann in einem Lokal zusammen.

    Spengemann zog auch Angehörige der Sozialistischen Schülergemeinschaft hinzu, die er bis April 1933 geleitet hatte.

    Diese Jungbannergruppe um Spengemann hatte Kontakte zum Schufo-Führer in Hannover, Bernhard Furch, dem sich Walter Spengemann mit seinem „illegalen“ Jungbanner, wenn auch nur formal, unterstellte.

  • Reichsbanner

    Reichsbanner

    Das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Bund deutscher Kriegsteilnehmer und Republikaner, kurz Reichsbanner, war ein überparteiliches, in der Praxis von Sozialdemokraten dominiertes Bündnis in der Zeit der Weimarer Republik.

    Das Reichsbanner war ein Veteranenverband, in dem Kriegsteilnehmer des Ersten Weltkrieges ihre Kriegserfahrungen mit ihrem Eintreten für die Republik verbanden. Seine Hauptaufgabe sah das Reichsbanner in der Verteidigung der Weimarer Republik gegen Feinde aus den nationalsozialistischen, monarchistischen und kommunistischen Lagern. Dabei verstand sich das Reichsbanner als Hüter des Erbes der demokratischen Tradition der Revolution von 1848 und der verfassungsmäßigen Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold.

  • Schufo

    Schufo

    Nachdem die NSDAP bei der Reichstagswahl 1930 erhebliche Wahlerfolge verbuchen konnte, versuchte das Reichsbanner im September dem verstärkten Straßenterror der SA-Einheiten durch eine Umstrukturierung der technischen Ebene entgegenzutreten. Die aktiven Mitglieder wurden in Stammformationen (Stafo) und die paramilitärischen Eliteeinheiten Schutzformationen (Schufo) aufgeteilt. Daneben gab es weiterhin die Einheiten des Jungbanners.

  • Vorbereitung zum Hochverrat

    Vorbereitung zum Hochverrat

    Um zur Absicherung der eigenen Herrschaft die noch nicht vollständig zerschlagenen Parteiapparate von KPD und SPD zu vernichten,
    wurde durch das "Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.04.1934 (sog. Verratsnovelle) die Strafbarkeit bei
    Hochverratsdelikten vorverlegt.

    Nach dem nunmehr geänderten § 83 Satz 3 Ziff. 1 StGB war auf Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen, wenn die Tat darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten oder wenn die Tat nach Ziff. 3 auf die Beeinflussung der Massen durch Herstellen oder Verbreiten von Schriften gerichtet war.

    Nach der drakonischen Rechtsprechung des OLG Hamm kam es für das Merkmal des "organisatorischen Zusammenhalts" nicht mehr auf eine Funktionärstätigkeit an, es genügte das einmalige Zahlen eines Beitrags an eine illegale Parteikasse. Bei dem Merkmal "Beeinflussung der Massen" reichte das einmalige Verteilen einer Flugschrift oder das Beziehen von Flugschriften, um die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus zu verhängen.

    Konnte das OLG in seltenen Fällen nur den Besitz (nicht das Beziehen) einer Flugschrift nachweisen, konnte Gefängnis bis zu einem Jahr verhängt werden wegen des "Nichtablieferns" hochverräterischer Schriften bei der Polizei (gem. § 21 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 04.02.1933).